Verspätungszuschlag trotz Steuererstattung
Ein Erstattungsguthaben schützt nicht automatisch vor einem Verspätungszuschlag. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 7.5.2026 (V R 26/24) entschieden, das am 27.8.2026 veröffentlicht wurde.
Der Kläger reichte seine Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 erst am 30.1.2023 ein. Die Frist war am 31.8.2022 abgelaufen. Obwohl sich eine Erstattung von 168,24 EUR ergab, setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 125 EUR fest. Auch die Erklärung für 2019 war verspätet eingegangen. Das Sächsische Finanzgericht sah die angeführte hohe Arbeitsbelastung und zeitliche Engpässe nicht als ausreichende Entschuldigung an.
Der BFH stellte klar: Bei einer Erstattung entsteht zwar kein zwingender Zuschlag nach § 152 Abs. 2 AO. Das Finanzamt kann aber nach § 152 Abs. 1 AO eine Ermessensentscheidung treffen, sofern die Verspätung nicht entschuldbar ist. Für die Entscheidung zählen unter anderem die Dauer der Fristüberschreitung und frühere verspätete Erklärungen. Rechtzeitig abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldungen ändern daran nichts, weil sie unabhängig von der Jahreserklärung beurteilt werden.
25 EUR je angefangenem Verspätungsmonat hielt der BFH für nicht unverhältnismäßig. Der Zuschlag soll auch in Erstattungsfällen eine präventive Wirkung haben.
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