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Weihnachtsfeier als Betriebsveranstaltung
02. Dezember 2024Weihnachtsfeiern zählen zu den Betriebsveranstaltungen. Dabei handelt es sich um Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag von 110 Euro (inkl. USt) pro teilnehmenden Arbeitnehmer, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offensteht.
Zuwendungen sind dabei alle Kosten der Veranstaltung, wie z.B. Verpflegung, Raummiete oder Eventmanager. Auch Geschenke sind miteinzubeziehen. Kosten über 110 Euro führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. In der Berechnung erfolgt eine Verteilung auf alle Teilnehmer, wobei die Kosten für Begleitpersonen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet werden. Dies kann zu unterschiedlichen Ergebnissen bei verschiedenen Arbeitnehmern führen.
Allerdings gilt der lohnsteuerliche Freibetrag umsatzsteuerlich nicht, so dass hier nach wie vor von einer Freigrenze auszugehen ist. Ein Vorsteuerabzug ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich, wenn die Kosten je Arbeitnehmer 110 Euro (inkl. USt) nicht übersteigen. Andernfalls ist entweder ein Vorsteuerabzug mit anschließender Wertabgabebesteuerung oder von vornherein ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs möglich.
Stellen die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung Arbeitslohn dar, z.B. bei Beträgen über 110-Euro, besteht die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %, die regelmäßig auch zur Sozialversicherungsfreiheit führt.
Jahressteuergesetz 2024 für Unternehmen
02. Dezember 2024Das am 18.10.2024 beschlossene Jahressteuergesetz (JStG) 2024 hat am 22.11.2024 nun auch den Bundesrat passiert. Folgende wichtige Punkte wurden dabei geändert:
Werklieferung im UStG setzt die Bearbeitung oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands voraus
- Leistungsort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen geändert
- Regelung zur unberechtigt ausgewiesenen USt auch in Gutschriftsfällen
- Vorsteuerabzug erst bei Zahlung, wenn die Leistung von einem Istversteuerer bezogen wird
- Ergänzung der Rechnungspflichtangabe um „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“
- Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten und Meldeverfahren für inländische Kleinunternehmer mit EU-Bezug und Anhebung der Grenzen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro
- Erweiterung des E-Bilanz-Datensatzes mit Kontennachweis, Kontensalden, Anlagespiegel und Anlageverzeichnis
- Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften
- Sperrfristverstoß bei übertragenen Einzelwirtschaftsgütern auch, wenn eine Kapitalgesellschaft, die bereits an dem Einzelwirtschaftsgut beteiligt war, den Mitunternehmeranteil an eine andere Kapitalgesellschaft veräußert mit entsprechender Anpassung bei Realteilungsfällen
- Kürzung für Grundbesitz bei der Gewerbesteuer in Höhe des tatsächlichen Grundsteueraufwands
- Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Feststellungserklärungen auch bei Steuer Null und wenn Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerbeträge nicht überschritten werden
- Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für Grundstücke, Ansatz des niedrigeren Werts, wenn der vom FA festgestellte Grundsteuerwert den niedrigeren nachgewiesenen Wert um mind. 40 % übersteigt (Bundesmodell)
- Ende des Zinslaufes bei Hinterziehungszinsen bei möglicher Doppelverzinsung
- Arbeitslöhne für die Berechnung der Gewerbesteuerzerlegung bleiben für alle steuerbefreiten Tatbestände außer Betracht
- Frist zur Wahlrechtsausübung des Anteilseigners bei Verschmelzungen §§ 11 ff. UmwStG ist die erstmalige Abgabe der Steuererklärung
Kleinunternehmer und Umsatzsteuer
02. Dezember 2024Mit der Anpassung der Kleinunternehmerregelung an die Mehrwertsteuerrichtlinie ist es zukünftig auch Unternehmern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten möglich die Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch zu nehmen. Damit deutsche Unternehmer analog die Kleinunternehmer-Regelung anderer Mitgliedsstaaten in Anspruch nehmen können, wird ab 01.01.2025 mit § 19a UStG ein neues Meldeverfahren eingeführt.
Außerdem werden die Umsatzgrenzen ab 2025 von 22.000 Euro auf 25.000 Euro für den Vorjahresumsatz bzw. für Gründungsfälle und von 50.000 Euro auf 100.000 Euro für den voraussichtlichen Jahresumsatz angehoben. Wichtige Neuerung ist, dass die 100.000 Euro-Grenze nun als Ausschlussgrenze zu verstehen ist. Übersteigt also der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro ist ab dem 1. übersteigenden Euro die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung bereits unter dem Jahr ausgeschlossen. Dies gilt auch für Gründungsfälle ab dem 25.001. Euro. Zukünftig handelt es sich bei der Regelung auch um eine Steuerbefreiung.
Ein Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung ist unter Berücksichtigung der fünfjährigen Bindungsfrist weiterhin möglich, wobei für Unternehmer in Deutschland weitgehend unveränderte Parameter gelten. Aber auch Unternehmer aus anderen Mitgliedsstaaten können das Wahlrecht für zukünftige Zeiträume ausüben.
Aufgrund der Änderungen sind entsprechend neue Meldepflichten zu beachten und auch die Pflichtangaben auf den Rechnungen wurden angepasst.
E-Rechnung und finales BMF-Schreiben
04. November 2024Mit Schreiben vom 15.10.2024 (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur E-Rechnungspflicht geäußert.
Hintergrund sind die Neuregelungen bei der umsatzsteuerlichen Rechnungsstellung. Mit Übergangsregelungen wird zum 01.01.2025 die E-Rechnungspflicht für Rechnungen zwischen Unternehmern eingeführt. Davon ausgenommen sind nur Rechnungen über steuerfreie Ausschlussumsätze, über Fahrausweise sowieKleinbetragsrechnungen bis 250 Euro.
Auch wenn durch die Übergangsregelung faktisch zum Jahreswechsel noch die Alternative zur E-Rechnung möglich ist, muss jeder Unternehmer, dazu in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Eine Annahme kann nicht verweigert werden. Dies gilt auch für Kleinunternehmer oder solche Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 8 – 29 UStG erbringen.
Das Schreiben handelt die alte und neue Rechtslage ab und geht auch auf die Altregelung ein. Erläutert wird neben der E-Rechnungspflicht auch, wann sonstige Rechnungen ausgestellt werden dürfen und welche Formate, Übermittlungs- und Empfangswege möglich sind. Geklärt werden Besonderheiten wie Verträge, Gutschriften und Schlussrechnungen nach Anzahlungen sowie die Rechnungsberichtigung. Weitere wichtige Punkte sind der Vorsteuerabzug und die Aufbewahrung.