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Gewerbesteuer vor Betriebseröffnung
07. März 2023Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei natürlichen Personen mit Beginn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Dies hat zur Folge, dass vorab entstandene Betriebsausgaben keine Auswirkung auf den Gewerbeertrag haben oder zu einem zu berücksichtigenden Gewerbeverlust führen.
Bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) ging nun ein Fall eines Imbissbetreibers. Dieser pachtete den Imbiss von der vorherigen Betreiberin und eröffnete den Betrieb erst, nachdem er allerlei Renovierungsarbeiten vorgenommen hatte. Insgesamt wollte er einen Gewerbeverlust von 15.532 € festsetzen und vortragen lassen.
Da es an einem stehenden Gewerbebetrieb fehlte, war dies nicht möglich. Das gilt laut BFH auch, wenn es sich um einen Verpachtungsbetrieb handelt, da laut Gewerbesteuergesetz eine Einstellung durch den bisherigen Unternehmer und eine Neugründung durch den Pächter vorliegt.
Online-Plattformen und Meldepflicht
10. Februar 2023Shoppen per Mausklick gehört längst zum Alltag. Ob Lebensmittel oder Urlaub, im Internet bekommt man das meiste schnell, unkompliziert und grenzüberschreitend. Für die Besteuerung stellt sich besonders im Online-Geschäft die Frage, ob auch alle Einnahmen erklärt werden, die im jeweiligen Land der Besteuerung zu unterwerfen sind. Daher treffen die Plattformbetreiber mit der deutschen Umsetzung der EU – Richtlinie (DAC 7 vom 22.03.2021) umfassende Meldepflichten.
Zum 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten und gilt für Plattformbetreiber, die online den Kontakt und das Geschäft zwischen Anbieter und Käufer möglich machen. Web-Shops, die ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen über ihren eigenen Online-Shop anbieten, sind nicht betroffen. Dies gilt wiederrum nicht für Händler, die in eigenem Namen für fremde Rechnung anbieten (Kommission). Auch sie haben die Meldepflicht zu beachten. Anders sieht es jedoch für Plattformen aus, die nur Werbung, Links auf entsprechende Anbieterseiten oder eine bloße Auflistung enthalten – die also ohne „Kauf-Button“ oder ähnlichem gestaltet sind.
Die Plattformbetreiber melden in einem ersten Schritt relevante Daten der Plattform und der Anbieter, wie z.B. Name, Anschrift und (Umsatz)Steuer-Identifikationsnummer an das Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern. In einem zweiten Schritt werden die gemeldeten Daten von der jeweiligen nationalen Steuerbehörde an die Finanzämter der Anbieter zur Auswertung weitergegeben. Die Meldungen müssen quartalsweise abgegeben werden. Außerdem ist eine Plausibilitätsprüfung notwendig. Sind die Angaben der Anbieter unplausibel, müssen die Plattformbetreiber selbst Nachforschungen anstellen und sind zu einer Berichtigungsmeldung verpflichtet. Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein.
Bestimmte Anbieter können sich befreien lassen. Dazu zählen z.B. Plattformen mit weniger als 30 Fällen und unter 2.000 € im Meldezeitraum je Plattform oder solche mit mehr als 2.000 Fällen von relevanten Immobilieneinheiten (z.B. Hotels). Die Umsetzung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) zieht einiges an Bürokratieaufwand nach sich. Und auch Anbieter müssen sich auf vermehrte Nachfragen seitens der Plattformbetreiber einstellen. Damit die Vorschriften auch eingehalten werden, können bei Verstößen Bußgelder von bis zu 5.000 €/30.000 €/50.000 € abhängig von der verletzten Regelung verhängt werden.
AfA und Sonderabschreibung auf Gebäude
20. Januar 2023Mit dem Jahressteuergesetz wurde die Gebäude-AfA verbessert. Für Gebäude, die ab 2023 fertig gestellt wurden, gilt nun einheitlich ein steuerlicher AfA-Satz von 3 %, wenn nicht eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblich ist. Bisher wurden nur Betriebsgebäude mit 3 % abgeschrieben. Darunter fallen Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, sich im einen Betriebsvermögen befinden und für die der Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde. Für vor dem 01.01.2023 fertig gestellte Gebäude, bleibt also alles beim Alten und der AfA-Satz verbleibt für sonstige Gebäude bei 2 %, vorbehaltlich einer kürzeren Nutzungsdauer.
Außerdem gilt die Sonderabschreibung für Wohnungsneubau weiter. Die Rahmenbedingen bleiben gleich, begünstigt ist nun jedoch nur noch ein klimafreundlicher, nachhaltiger Wohnungsneubau für Wohnung in Gebäuden, die als „Effizienzhaus 40“ klassifiziert sind. Liegt der Bauantrag nach 2022 und vor 2028 und übersteigen die Baukosten je Quadratmeter Wohnfläche 4.800 € nicht, sind bis zu 5 % Sonderabschreibung im Erstjahr und den drei Folgejahren neben der linearen Gebäude-AfA möglich.
Maßgebend ist das Jahr der Fertigstellung, d.h. auch bei einem Erwerb gilt eine Wohnung nur im Jahr der Fertigstellung als „neu“. Außerdem muss die neue Wohnung im Jahr der Fertigstellung und den 9 Folgejahren dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet werden, da sonst eine Rückgängigmachung droht.
Betriebsprüfung: neue Größenklassen
10. Januar 2023Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 15.12.2022 die ab 2024 geltenden Werte für die Größenklassen laut Betriebsprüfungsordnung für Außenprüfungen bekannt gegeben. Die Unterteilung der Steuerpflichtigen für Zwecke der Außenprüfung erfolgt nach vier Größenklassen. Es wird anhand von Umsatz- und Gewinngrenzen zwischen Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben unterschieden. Davon abhängig ist der Prüfungszeitraum bzw. die Wahrscheinlichkeit der Auswahl zur Prüfung.
Die Einteilung erfolgt durch die Betriebsprüfungsstellen zu einem bestimmten Stichtag und ist bis zur nächsten Einordnung maßgebend. Zum letzten Prüfungsturnus (01.01.2019) geändert haben sich insbesondere die Grenzen für die Handels- und Fertigungsbetriebe, sowie für die freien Berufe und anderen Leistungsbetriebe.