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Aktuelle News

Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer

04. Februar 2025

 

Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich quartalsweise abzugeben. Der Voranmeldungszeitraum bestimmt sich nach der Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahrs. Ab 01.01.2025 gilt bei einem Vorjahresbetrag von mehr als 9.000 €(bisher 7.500 Euro) der Kalendermonat und bei bis zu 2.000 Euro (bisher 1.000 €) das Kalenderjahr. Die Abgabe muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums durch elektronische Datenübermittlung erfolgen.

 

Auf Antrag ist eine Fristverlängerung um einen Monat möglich. Diese Dauerfristverlängerung ist ebenfalls elektronisch zu übermitteln. Bei vierteljährlicher Abgabe genügt es, den Antrag einmalig zu stellen. Er gilt dann bis auf Widerruf. Für das Jahr 2025 muss die Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabe bis spätestens 10.02.2025 und bei vierteljährlicher Abgabe bis spätestens 10.04.2025 übermittelt werden. Maßgeblich ist grundsätzlich die Frist zur Abgabe für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum, für den die Dauerfristverlängerung erstmals gelten soll.

 

Unternehmen mit monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung müssen jährlich eine Sondervorauszahlung leisten, um die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen zu können. Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Vorjahressumme für Umsatzsteuervorauszahlungen und ist mit dem Antrag anzumelden und zu übermitteln.

 

Für Gründungsfälle sind besondere Regelungen zu beachten.

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025

03. Februar 2025

 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen für unentgeltliche Wertabgaben für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben.

In bestimmten Branchen können die Pauschbeträge aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten vom 01.01.-31.12.2025 und sind Jahresbeträge. Sie stellen zudem die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird. 

Außerdem sind Kinder erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit dem halben maßgeblichen Betrag. Andere Waren, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind, sind seit 2023 separat zu berücksichtigen und müssen einzeln aufgezeichnet werden. Darunter fallen insbesondere Tabakprodukte, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte oder Sonderposten.

 

Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 21.01.2025 GZ: IV D 3 - S 1547/00006/006/024 )

BMF aktualisiert FAQ zum Kassengesetz

08. Januar 2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Fragen-Antworten-Katalog zum Thema digitale Grundaufzeichnungen bei Kassen und Kassensystemen aktualisiert. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Neuregelungen zum 01.01.2025 hinsichtlich der Mitteilungspflichten. In seinen FAQ geht das Ministerium auf allgemeine Fragen für Anwender, Nutzer, Buchhaltungskräfte usw. ein sowie insbesondere auch auf Themen für Kassen- und Softwarehersteller und Hersteller für Technische Sicherheitseinrichtungen.

Fragen für die Praxis, die beantwortet werden betreffen z.B. weitere Informationen und Ansprechpartner, Zertifizierung, Problemlösung, Voraussetzungen, Mitteilungspflichten und praktische Umsetzung. Die FAQ finden Sie auf der Homepage des BMF unter diesem Link: Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ).

Zinssatz und Überentnahmen

08. Januar 2025

Als Betriebsausgaben nicht abziehbar sind 6 % der (fortgeführten) Überentnahmen unter Berücksichtigung eines Sockelbetrags von 2.050 Euro. Streitig war die Höhe des Zinssatzes von 6 % vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf im Fall einer OHG, die statt 6 % einen Zinssatz von lediglich 2,9 % begehrte. Bereits Mitte 2019 wurde die Klage abgewiesen und in der zweiten Instanz vom Bundesfinanzhof (BFH) an das FG zurückverwiesen.

Mit Urteil vom 27.03.2024 wurde die Klage nun abgewiesen (Az. 15 K 1131/19 F). Begründet wurde dies mit Hinweis auf eine typisierte Regelung zur Kürzung des Schuldzinsenabzugs aus Gründen der Vereinfachung und der Vermeidungsmöglichkeiten durch den Steuerpflichtigen. Der Bereich betrifft zwar typisierte steuerliche Zinssätze im Weitesten, fraglich ist jedoch, inwieweit der Zinssatz auf (vermeidbare) Überentnahmen vergleichbar ist mit anderen Zinsregelungen. Derzeit muss sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von AdV-Zinsen befassen. Gegen obiges Urteil ist zwischenzeitlich Revision beim BFH (BFH Az. IV R 8/24) eingelegt worden.