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Gesellschafter-Verrechnungskonto und Verzinsung
01. Juni 2023Buchungen auf einem sogenannten Gesellschafter-Verrechnungskonto können für eine GmbH sowohl eine Verbindlichkeit als auch eine Forderung darstellen. Fehlt bei einem Forderungssaldo gegenüber dem Gesellschafter eine Verzinsung komplett oder teilweise, so kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Der BFH hat dies mit Urteil vom 22.02.2023 bestätigt. Im vorliegenden Fall ging es um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Dessen Verrechnungskonto wies zu den fraglichen Bilanzstichtagen einen Positiv-Saldo für die Gesellschaft aus. In den Jahren, in dem eine angemessene Verzinsung unterblieb, ging die Vorinstanz von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus und berechnete die entgangenen Zinsen mit 4,5 % durch Preisvergleichsmethode.
Der BFH stimmte den Einwendungen der Klägerin nicht zu. Das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) sei eindeutig vom Finanzgericht erkannt worden. Dieses sei auch zu Recht von den geschätzten fremdüblichen Zinsen anhand der banküblichen Soll- und Habenzinssätze von 0 % bzw. 9 % ausgegangen und hatte einen Zinssatz von 4,5 % zugrunde gelegt.
Fahrräder und Umsatzsteuer
12. Mai 2023Nutzt ein Unternehmer ein dem unternehmerischen Bereich voll zugeordnetes Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten, führt dies umsatzsteuerlich zu einer unentgeltlichen Wertabgabe, wenn die weiteren Voraussetzungen dafür gegeben sind. Laut BMF-Schreiben vom 07.02.2022 fallen darunter auch E-Bikes, Pedelecs usw., für welche Kennzeichen, Versicherung und Führerschein notwendig sind.
Dann ist es möglich, die Privatnutzung mit der sogenannten 1 % - Regelung zu ermitteln. Die ertragssteuerliche Begünstigung auf die Hälfte bzw. ein Viertel ist umsatzsteuerlich allerdings nicht möglich. Laut BMF-Schreiben scheidet mangels Tacho auch die Fahrtenbuchmethode aus.
Die 1 % - Regelung ist auch bei Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer möglich. Dafür gibt es aber umsatzsteuerlich eine Nichtbeanstandungsgrenze von 500 Euro. Unter dieser Grenze kann die Besteuerung unterbleiben.
Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat nun nochmals klargestellt, dass es sich bei der 500 Euro-Grenze nicht um die Bemessungsgrundlage, sondern um die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung handelt (FM Mecklenburg-Vorpommern Erl. v. 31.01.2023).
Registrierkassen und neue Richtlinie
02. Mai 2023Die neue Technische Richtlinie BSI TR-03145-5 wurde erstmalig durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen nach § 5 KassenSichV erstellt.
Die Veröffentlichung der technischen Richtlinie ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu finden und kann unter folgendem Link aufgerufen werden:
Hierauf wird in einem BMF-Schreiben vom 24.03.2023 hingewiesen.
Erhöhung der Betriebsausgabenpauschalen
21. April 2023Das BMF hat ein Schreiben zur Anhebung der Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit aufgrund des gestiegenen Preisniveaus veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 6.4.2023 - IV C 6 - S 2246/20/10002 :001).
Ab Veranlagungszeitraum 2023 gilt abweichend von H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit Folgendes:
Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:
bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 3.600 € jährlich,
bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 € jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat macht auf die Anhebung der Betriebsausgabenpauschale für Kindertagesmütter ab 2023 aufmerksam. Danach haben sich Bund und Länder auf Verwaltungsebene darauf geeinigt, die Betriebsausgabenpauschale für selbständige Tagesmütter um ein Drittel von 300 auf 400 € je Kind und Monat anzuheben, anstelle des tatsächlichen Aufwands.