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Geschenke
07. Dezember 2023
Das alte Jahr neigt sich dem Ende zu und Präsente sowohl an Arbeitnehmer als auch an Geschäftsfreunde sind in vielen Branchen üblich und gehören zum guten Ton. Während es für Arbeitnehmer eine Freigrenze gibt (50 Euro je Monat für alle darunterfallenden Sachbezüge) gilt für Geschenke an Geschäftsfreunde grundsätzlich ein Abzugsverbot als Betriebsausgabe.
Davon ausgenommen sind betrieblich veranlasste Geschenke bis zu einem Wert von 35 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Die Umsatzsteuer ist mit einzubeziehen, sofern die Vorsteuer nicht abzugsfähig ist. Versandkosten an den Empfänger bleiben jedoch außen vor. Wird die Grenze überschritten, so stellt der volle Betrag eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar und auch der Vorsteuerabzug fällt weg. Die Aufwendungen müssen getrennt, einzeln (mit Namen) und der Höhe nach uneingeschränkt aufgezeichnet werden, unabhängig davon ob die 35-Euro-Grenze überschritten wurde oder nicht.
Für Geschenke, für die nur eine überwiegend betriebliche Nutzung möglich ist, gilt die Abzugsbeschränkung nicht. Auch Streuwerbeartikel, wie z.B. Stifte oder Kalender mit Firmenlogo bis 10 Euro können stattdessen als Werbeaufwand gelten.
Ein Geschenk kann steuerpflichtige Einnahmen beim Beschenkten darstellen, z.B. Betriebseinnahmen. Hier ist jedoch eine Pauschalversteuerung und auch eine Übernahme der Steuer durch den Schenker möglich. Die Übernahme stellt ein weiteres Geschenk dar, für das die Abzugsbeschränkung zu prüfen sind.
Umsatzsteuer und Fiskalvertreter
20. November 2023Mit Schreiben vom 09.10.2023 hat das BMF (Bundesministerium der Finanzen) die Regelungen des Fiskalvertreters aktualisiert und ist umfassend auf die Vorgaben zur Fiskalvertretung eingegangen. Hintergrund sind Änderungen zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen gem. § 22b Abs. 2 UStG und der Zusammenfassenden Meldung gem. § 22b Abs. 2a UStG.
Fiskalvertreter müssen nach neuer Rechtslage vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuer-Erklärungen abgeben. Darin sind die Besteuerungsgrundlagen für jeden Vertretenen zusammenzufassen. Außerdem ist der Steuererklärung eine Aufstellung mit der Auflistung der Besteuerungsgrundlagen je vertretenen Unternehmer beizufügen. Daneben geht das BMF in seinen Ausführungen auch auf die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung ein, die unter der dem Fiskalvertreter erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und den Regelungen des § 18a UStG zu erfolgen hat.
Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten
30. Oktober 2023Die Abgrenzung von Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten macht in der buchhalterischen Praxis oft Probleme. Bei Betriebsprüfungen wird darauf ebenfalls ein Augenmerk geworfen. Handelt es sich doch im Gegensatz zu Aufmerksamkeiten bei Bewirtungskosten um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die jedoch gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG teilweise zum Abzug zugelassen sind, sofern diese betrieblich veranlasst und angemessen sind und die Aufzeichnungspflichten eingehalten werden.
Das LfSt (Landesamt für Steuer) Niedersachsen hat nun in einer Verfügung vom 06.07.2023 die Abgrenzung der beiden erläutert. Da sowohl bei Bewirtungen als auch bei Aufmerksamkeiten Überschneidungen im Anlass vorliegen und übliche Gesten der Höflichkeit beide gleichermaßen betreffen können, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und der Umfang der gereichten Speisen usw. zu berücksichtigen. Laut LfSt ist dabei keine betragsmäßige Abgrenzung möglich.
Somit kann im Ergebnis unter Berücksichtigung des Einzelfalls eine Bewirtung mit Bratwurst und Kartoffelsalat unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen und andererseits Champagner für einen gelungenen Auftrag zu den Aufmerksamkeiten zählen. In der Praxis sollte daher besonders auch bei Aufmerksamkeiten eine lückenlose, genaue Dokumentation auch hinsichtlich des Anlasses und der Beurteilung geführt werden.
Verluste und Gewinnerzielungsabsicht
19. Oktober 2023Für die einkommensteuerliche Berücksichtigung einer selbständigen Tätigkeit wird unter anderem Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt. Am Ende muss der Steuerpflichtige insgesamt also ein Plus verzeichnen können. Besonders bei einer Neugründung liegen Anfangs jedoch Verluste vor. Ist dabei grundsätzlich Gewinnerzielungsabsicht gegeben und wird die Tätigkeit jedoch nach wenigen Jahren wieder eingestellt, können die anfänglichen Verluste dennoch zum Tragen kommen.
Das FG (Finanzgericht) Münster bestätigte dies in einem Urteil eines selbständigen Unternehmensberaters (Az. 2 K 310/21 vom 13.06.2022). Dessen Ehefrau hatte darüber hinaus hohe eigene Einkünfte. Der Diplom-Kaufmann hatte nach fünf Jahren seine Tätigkeit wieder beendet und die Anlaufverluste geltend gemacht. Das Finanzamt wollte ihm die Verrechnung mit anderen positiven Einkünften aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht versagen.
Mindestens fünf Jahre Anlaufzeit mussten dem Unternehmensberater zugestanden werden. Eine von vornherein fehlende Gewinnerzielungsabsicht ließ sich auch nicht anders begründen. Revision war nicht zugelassen.