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Meldung Künstlersozialkasse
04. März 2025Bis 31.03.2025 müssen Unternehmen die Meldungen an die Künstlersozialkasse (KSK) für 2024 abgeben. Eine Fristverlängerung wird nicht gewährt.
Meldepflichtig sind die Entgelte, die an Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Diese stellen die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe in Höhe von 5 % dar.
Betroffen sind Unternehmen, die Entgelte an Künstler oder Publizisten für deren Werke oder Leistungen gezahlt haben. Hier gilt für das Jahr 2024 noch eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro/Jahr. Die Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich ab dem 01.01.2025 auf 1.000 Euro. Auch im Rahmen von Veranstaltungen können Ausnahmen von der Abgabepflicht vorliegen.
Die Meldung ist mittels Meldebogen einzureichen. Bereits abgabepflichtige Unternehmen können eine Nullmeldung abgeben, wenn sie im Jahr 2024 keine Entgelte bezahlt haben. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Künstlersozialkasse die Abgabe schätzen.
Unternehmen sollten daher ihre Zusammenarbeit mit Künstlern und Publizisten – z.B. bei der Gestaltung von Homepages usw. - prüfen, um ihren Melde- und Abgabepflichten rechtzeitig nachkommen zu können.
Verlustverrechnung Termingeschäfte
03. März 2025
Seit Einführung des Jahressteuergesetzes 2020 dürfen Verluste aus Termingeschäften, etwa mit Optionen, Futures oder CFDs, gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) nur bis zu einer Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus ebensolchen Geschäften verrechnet werden. Diese Beschränkung erklärte der Bundesfinanzhof (BFH) im Sommer 2024 jedoch für verfassungswidrig.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde beschlossen, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und die Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bei den Kapitaleinkünften entfallen. Die Gesetzesänderung betrifft alle offenen Fälle.
Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
04. Februar 2025
Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich quartalsweise abzugeben. Der Voranmeldungszeitraum bestimmt sich nach der Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahrs. Ab 01.01.2025 gilt bei einem Vorjahresbetrag von mehr als 9.000 €(bisher 7.500 Euro) der Kalendermonat und bei bis zu 2.000 Euro (bisher 1.000 €) das Kalenderjahr. Die Abgabe muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums durch elektronische Datenübermittlung erfolgen.
Auf Antrag ist eine Fristverlängerung um einen Monat möglich. Diese Dauerfristverlängerung ist ebenfalls elektronisch zu übermitteln. Bei vierteljährlicher Abgabe genügt es, den Antrag einmalig zu stellen. Er gilt dann bis auf Widerruf. Für das Jahr 2025 muss die Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabe bis spätestens 10.02.2025 und bei vierteljährlicher Abgabe bis spätestens 10.04.2025 übermittelt werden. Maßgeblich ist grundsätzlich die Frist zur Abgabe für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum, für den die Dauerfristverlängerung erstmals gelten soll.
Unternehmen mit monatlicher Umsatzsteuervoranmeldung müssen jährlich eine Sondervorauszahlung leisten, um die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen zu können. Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Vorjahressumme für Umsatzsteuervorauszahlungen und ist mit dem Antrag anzumelden und zu übermitteln.
Für Gründungsfälle sind besondere Regelungen zu beachten.
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025
03. Februar 2025
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen für unentgeltliche Wertabgaben für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben.
In bestimmten Branchen können die Pauschbeträge aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten vom 01.01.-31.12.2025 und sind Jahresbeträge. Sie stellen zudem die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird.
Außerdem sind Kinder erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit dem halben maßgeblichen Betrag. Andere Waren, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind, sind seit 2023 separat zu berücksichtigen und müssen einzeln aufgezeichnet werden. Darunter fallen insbesondere Tabakprodukte, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte oder Sonderposten.
Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 21.01.2025 GZ: IV D 3 - S 1547/00006/006/024 )