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Verkauf Firmenwagen ins EU-Ausland

Verkauf Firmenwagen ins EU-Ausland

Wenn Unternehmer beim Kauf ihres Firmenwagens die Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen haben und das Fahrzeug wieder veräußern, dann ist aus diesem Verkauf die Umsatzsteuer abzuführen. Eine Ausnahme gilt aber bei einem Verkauf an einen (unternehmerischen) Abnehmer mit Sitz im EU-Ausland - vorausgesetzt, das Kfz wird nach dem Verkauf auch tatsächlich ins EU-Ausland verbracht. Man bezeichnet dies als innergemeinschaftliche Lieferung.

 

Nun gibt es dazu ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.12.2025. Der leistende Unternehmerkann sich auf einen Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG berufen. Für die Gewährung eines Vertrauensschutzes muss der Lieferer zwar darlegen, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtige Angaben des Abnehmers beruht und er die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

 

Insbesondere die Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, könne aber bereits einen Vertrauenstatbestand begründen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich der Unternehmer im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfalt bei der Lieferung vom Abnehmer zumindest zusagen lässt, eine Gelangensbestätigung nach Abschluss der Beförderung zu erhalten.

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