Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Umsatzsteuer bei mitvermieteten Betriebsvorrichtungen geändert. Grundlage ist das EuGH-Urteil vom 4. Mai 2023 (C-516/21, Finanzamt X) und die BFH-Folgeentscheidung vom 17. August 2023 (V R 7/23, V R 22/20) zu § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG.
Ist die steuerfreie Grundstücksvermietung die Hauptleistung und die Überlassung einer Betriebsvorrichtung damit untrennbar verbunden, kann die Nebenleistung ebenfalls steuerfrei sein. Die bisherige grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht für mitvermietete Betriebsvorrichtungen wird damit aufgegeben. Die Regelung betrifft auch Sportanlagen und andere entsprechend ausgestattete Anlagen.
Das BMF setzt die Rechtsprechung mit Schreiben vom 19. Oktober 2026 (III C 3 - S 7168/00035/001/102) im UStAE um. Die Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Für Umsätze vor dem 1. Januar 2027 wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend noch die bis zum 19. Oktober 2026 geltende Fassung des UStAE anwenden. Das gilt auch für den Vorsteuerabzug.
Bei Sportanlagen ist entscheidend, ob die Grundstücksnutzung oder komplexe Betriebsvorrichtungen im Vordergrund stehen. Multifunktionshallen können bei entsprechender Nutzung als insgesamt steuerfreie Grundstücksüberlassung gelten. Bei Schwimmbädern, Kletterhallen oder Golfplätzen prägen regelmäßig die Betriebsvorrichtungen die Leistung, sodass die Gesamtleistung steuerpflichtig ist. Eine Aufteilung erfolgt nur ausnahmsweise. Für Gebäude mit Aufdach-PV-Anlagen gelten zwei eigenständige Leistungen. Bei einheitlichen Leistungen ist eine Aufteilung des Entgelts nur erforderlich, wenn unterschiedliche Besteuerungsregime gelten.
