Steuerbescheide während des Urlaubs
Ein Steuerbescheid gilt auch dann als bekannt gegeben, wenn er während eines Urlaubs im Briefkasten liegt oder elektronisch bereitgestellt wird. Die Einspruchsfrist läuft unabhängig davon, wann der Bescheid gelesen wird. Sie beträgt grundsätzlich einen Monat.
Bei postalischer Zustellung gilt der Bescheid in der Regel am vierten Tag nach dem Versand als bekannt gegeben. Bei ELSTER beginnt die Frist grundsätzlich am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Datenabruf. Fällt der maßgebliche Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Nach der Rückkehr sollten insbesondere Einkünfte, Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträge und die Erläuterungen des Finanzamts geprüft werden. Ein Einspruch kann schriftlich oder über ELSTER eingelegt werden. Bei Zeitdruck reicht zunächst ein kurzer fristwahrender Einspruch; die Begründung kann nachgereicht werden. Für längere Abwesenheiten wird empfohlen, das ELSTER-Postfach über die Browser-Version zu kontrollieren oder eine Vertrauensperson mit der Briefkastenkontrolle zu beauftragen.
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