Rückstellungen für Altersfreistellungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die steuerlichen Regeln für Rückstellungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen neu gefasst. Zunächst ist zu unterscheiden, ob eine Verpflichtung noch bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen oder erst danach erfüllt werden muss.
Für Verpflichtungen während der Beschäftigungszeit gilt grundsätzlich, dass sich Arbeit und Gegenleistung ausgleichen. Eine Rückstellung kommt erst bei einem Erfüllungsrückstand in Betracht, etwa bei nicht genommenem Urlaub oder angesparten Wertguthaben für spätere Freistellungen. Bei Leistungen nach dem Ende der Arbeitszeit kann eine Rückstellung auch ohne Erfüllungsrückstand erforderlich sein, wenn die Verpflichtung wirtschaftlich verursacht und eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.
Der erwartete Erfüllungsbetrag ist bei über die Beschäftigungsdauer erworbenen Ansprüchen gleichmäßig zu verteilen. Rückstellungen werden grundsätzlich abgezinst, sofern die Restlaufzeit nicht weniger als zwölf Monate beträgt. Erstattungsansprüche Dritter mindern den Betrag.
Das Schreiben behandelt außerdem Dienst- und Firmenjubiläen, bezahlte Freistellungen vor Vertragsende sowie Altersteilzeit. Die neuen Grundsätze gelten für alle offenen Steuerfälle. Die BMF-Schreiben aus den Jahren 1984 und 1999 werden ersetzt. Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 4. September 2026, V C 6 - S 2137/00025/007/039.
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