Richtsatzsammlung und Zweifel
Eine nicht ordnungsmäßige Kassen- und Buchführung führte bei einer Diskothek aufgrund einer Außenprüfung für die Jahre 2013 und 2014 zu Hinzuschätzungen. Strittig waren sowohl die eingesetzte Methode als auch das Ergebnis des Finanzamts. Vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg bekam der Kläger teilweise Recht, war jedoch auch mit den hier zugrunde gelegten Daten der Schätzung nicht einverstanden. Nach Aufhebung und Zurückverweisung des Bundesfinanzhofs(BFH), griff das Finanzgericht nur noch auf die Richtsatzsammlung und deren Daten für Gastronomiebetriebe zurück, worauf der Kläger wiederrum Revision einlegte. Der BFH hat mit Beschluss X R 19/21 vom 14.12.2022 das Bundesfinanzministerium (BMF) aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten.
Trotz der grundsätzlichen Schätzbefugnis hob der BFH das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück (BFH Urteil vom 18.06.2025 Az. X R 19/21). Die freie Wahl derSchätzungsmethoden ist bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden nach den allgemeinen für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geltenden Grundsätzen eingeschränkt, wobei ungenauere Schätzungsmethoden gegenüber genaueren Schätzungsmethoden nachrangig sind. Zudem ist eine nachvollziehbare Begründung unerlässlich. Dabei darf die Finanzverwaltung zur Ermittlung von Vergleichsdaten Datenbanken aufbauen und verwenden, auch wenn diese nicht allgemein zugänglich sind, und es ist zulässig, Vergleichsdaten mit Hilfe von Datenbanken zu ermitteln. Allerdings muss die im Einzelfall zu verwendende Datenbank Mindestanforderungen an die Qualität der Datenerfassung erfüllen. Daher bestünden gegenwärtig erhebliche Zweifel, ob die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich darstellt.
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