Kleinunternehmer und EU-Recht

Seit 01.01.2025 gilt die EU-Kleinunternehmer (KU)-Regelung, die besagt, dass sich Unternehmer eines EU-Mitgliedstaates auch für die Kleinunternehmer-Regelung anderer Mitgliedstaaten registrieren lassen können. Möglich ist dies, solange die Umsatzgrenzen eingehalten werden. Für die Anwendung der EU-KU-Regelung darf eine jährliche Umsatzgrenze von 100.000 Euro sowohl für das Vorjahr als auch für das laufende Jahr nicht überschritten werden.
In Deutschland ansässige Unternehmer können die Registrierung im Onlineportal (BZSt online.portal) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vornehmen. Notwendig ist die Angabe der Mitgliedstaaten, für welche man sich für die KU-Regelung registrieren möchte. Eine elektronische Datenübermittlung ist dabei für sämtliche Meldungen vorgeschrieben. Für das besondere Meldeverfahren wird eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) vergeben. Registrierte Kleinunternehmer müssen für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abgeben. Die Frist beträgt einen Monat nach Ablauf des Quartals. Zu melden sind die Umsätze in allen Mitgliedstaaten, ggf. auch mit 0 Euro. Die Fristen für die Abgabe sind für das Jahr 2025:
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