Kassenführung und keine feste Betriebsstätte
Im Bereich des Lebensmittelhandels sind mobile Händler, also ohne feste Betriebsstätte, nicht selten. Dertägliche Wareneinkauf erfolgt bei Großhändlern mit anschließender unmittelbarer Weiterveräußerung an Abnehmer, ohne dass eine feste Betriebsstätte oder Lagerhaltung besteht. Die Geschäftsabwicklung erfolgt dabei häufig vollständig in bar.
Wenn Umsätze außerhalb einer festen Betriebsstätte erzielt werden, dann führt dies jedoch zu keiner Erleichterung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten. Vielmehr besteht aufgrund der Bargeschäfte ein gesteigertes Erfordernis nach nachvollziehbaren und zeitgerechten Aufzeichnungen.
Mobile Handelsbetriebe mit Bargeschäften unterliegen uneingeschränkt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung. Typische Mängel wie fehlende Einzelaufzeichnungen, unvollständige Kassenberichte oder nachträgliche Erfassung führen regelmäßig zur Verwerfung der Buchführung.
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt, dass bereits formelle Defizite eine Schätzungsbefugnis begründen und die Finanzverwaltung die Schätzungsmethode nach pflichtgemäßem Ermessen wählen kann. Bei erheblichen Mängeln der Aufzeichnungen können Schätzungen erfolgen; wobei auch eine Rohgewinnaufschlagschätzung in Betracht kommen kann. Besondere Bedeutung kommt dabei der vollständigen und zeitgerechten Erfassung sowohl der Einnahmen als auch des Wareneinkaufs zu, da Mängel auf der Ausgabenseite die Schätzung zusätzlich verschärfen können.
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