Grundstücksteile
Grundstücksteile müssen nur dann als steuerliches Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sienicht von untergeordneter Bedeutung sind. Der Gesetzgeber hat mit der 7. Verordnung zurÄnderung steuerlicher Verordnungen die geltenden Wertgrenzen und deren Anwendung aktualisiert. So gilt ab 01.01.2026 neu eine Quadratmetergrenze. Eine Prüfung des Grundstückswerts ist erst notwendig, wenn der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil 30 qm überschreitet. Bis zur Grenze von 30 qm muss kein Ansatz erfolgen. Bei mehr als 30 qm gilt dies ebenfalls, wenn der Grundstückswert 40.000 Euro nicht übersteigt. Wichtig ist, dass es sich um aktuelle Werte handelt, eine Überprüfung also jährlich notwendig wird, solange der Grundstücksteil im Privatvermögen verbleibt.
In den Fällen, in denen vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und der Grundstücksteil im Privatvermögen belassen wird, ist ab 2026 kein Abzug der anteiligen AfA mehr möglich. Weitere betriebsbezogenen Aufwendungen können jedoch wie bisher als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Für die bis 2025 geltenden Grenzen von 20 % und 20.500 Euro ist dagegen bei einem im Privatvermögen verbliebenen Grundstücksteil von untergeordneter Bedeutung ein entsprechender AfA-Anteil zu berücksichtigen.
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