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Familienheimfahrten eines selbständigen Beraters

Familienheimfahrten eines selbständigen Beraters

Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen für Familienheimfahrten eines selbständigen IT-Beraters im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eingeordnet. Bei Selbständigen kommt es nicht auf eine erste Tätigkeitsstätte an, sondern auf den Ort, an dem sie ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig ausüben.

Der Kläger wohnte in K. Zusätzlich mietete er Ende März 2016 eine möblierte Wohnung in HH. Von 2016 bis 2018 arbeitete er auf Grundlage eines verlängerten Beratervertrags fast ausschließlich für das Unternehmen T in H, und zwar an vier Tagen pro Woche. Das Finanzamt nahm dort eine Betriebsstätte an und erkannte für die wöchentlichen Familienheimfahrten nur die Entfernungspauschale an. Mehraufwendungen für Verpflegung wurden nur für die ersten drei Tätigkeitsmonate berücksichtigt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Behandlung mit Urteil vom 19. Juni 2024 (1 K 1219/21). Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 6a EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG liegt bei einem Selbständigen eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn er außerhalb des Ortes seiner schwerpunktmäßigen Tätigkeit einen eigenen Hausstand unterhält und zusätzlich am Tätigkeitsort wohnt. Im Fall des Klägers lag die einzige Betriebsstätte nach den Feststellungen des Finanzgerichts in H. Dort befand sich auch der Schwerpunkt seiner Tätigkeit.

Der BFH stellte außerdem klar, dass das Arbeitnehmer-Reisekostenrecht bei Personen mit Gewinneinkünften nur gilt, wenn das Gesetz ausdrücklich darauf verweist. Die konkrete steuerliche Behandlung richtet sich daher nach den Umständen des Einzelfalls und der jeweils einschlägigen Vorschrift.

BFH, Urteil vom 19. Mai 2026, VIII R 15/24, veröffentlicht am 24. September 2026

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