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E-Autos und Privatnutzung

E-Autos und Privatnutzung

Die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen E-Autos und Hybrid-Fahrzeugen wird seit dem Jahr 2013 begünstigt.

Wird die Privatnutzung bei reinen Elektrofahrzeugen mit der 1-Prozent-Methode ermittelt, ermäßigt sich der Bruttolistenpreis auf ¼ oder ½. Entsprechendes gilt bei der Fahrtenbuchmethode oder Schätzung für die Anschaffungskosten hinsichtlich der Ermittlung der zu berücksichtigenden AfA des Kostenanteils. Bei bis 2022 angeschafften Fahrzeugen kann stattdessen noch eine Minderung der Batteriekosten anwendbar sein.

Ob ein Ansatz des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten nur mit einem Viertel oder doch mit der Hälfte zu erfolgen hat, ist abhängig von der Höhe des Bruttolistenpreises. Diese Grenze wurde mehrfach angehoben. Für Anschaffungen ab dem 01.07.2025 gilt neu ein Höchstbetrag von 100.000 Euro (vorher 70.000 Euro). für den Viertel-Ansatz.

Dies gilt analog bei der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung. Arbeitgeber sollten daher bei Anschaffungen Ende Juni mit einer Überlassung ab dem 01.07.2025 klären, ob hier im Wege einer Billigkeitsregelung ebenfalls vom neuen Grenzbetrag ausgegangen werden darf, ggf. über eine Lohnanrufungsauskunft beim Finanzamt.

Für Hybrid-Elektrofahrzeuge gelten dagegen ab dem Jahr 2025 strengere Regeln. Für die Ermittlung der Privatnutzung darf auch hier der Bruttolistenpreis oder die Anschaffungskosten noch halbiert werden, wenn für den CO2-Ausstoß eine Höchstgrenze oder alternativ eine Mindestreichweite mit rein elektrischem Antrieb erreicht wird. Ab 01.01.2025angeschaffte bzw. überlassene Fahrzeuge dürfen maximal 50 g pro gefahrenen km CO2-Ausstoß vorweisen oder müssen alternativ eine Mindestreichweite mit ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von 80 km erreichen.

Für die Ermittlung der Umsatzsteuer gelten unabhängig davon ungekürzte Bruttolistenpreise bzw. Anschaffungskosten.

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