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Dienstwagen für Grenzgänger – Umsatzsteuer

Dienstwagen für Grenzgänger – Umsatzsteuer

Die private Nutzung eines Firmenwagens durch einen Arbeitnehmer behandelt Deutschland umsatzsteuerlich grundsätzlich als entgeltliche Leistung. Sie gilt als Teil der Gegenleistung für die Arbeitsleistung und wird als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer eingeordnet. Das bestätigt das LfSt Niedersachsen in seiner Verfügung vom 26.3.2026 unter Verweis auf Abschn. 1.8 Abs. 18 sowie Abschn. 15.23 Abs. 8 und 9 UStAE und das BMF-Schreiben vom 3.3.2026 (III C 3 - S 7117-e/00003/005/058).

Nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG liegt der Leistungsort am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitnehmers. Bei einem Wohnsitz im EU-Ausland fällt die Umsatzsteuer daher nach deutscher Einordnung dort an.

Andere Mitgliedstaaten sehen keine Vermietungsleistung oder verlangen nach dem EuGH-Urteil vom 20.1.2021 (C-288/19) einen klassischen Mietzins. Sie wenden dann § 3a Abs. 1 UStG beziehungsweise Art. 45 MwStSystRL an und verorten die Leistung beim Arbeitgeber. Dadurch sind Doppel- oder Nichtbesteuerungen möglich, die das LfSt Niedersachsen hinnimmt.

Der Vorsteuerabzug bleibt davon unberührt. Sind die Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt und ist das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen zugeordnet, bleibt der vollständige Abzug aus Anschaffung oder Leasing bestehen. Eine Korrektur allein wegen einer ausländischen Nichtbesteuerung ist ausgeschlossen.

LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 26.3.2026, S 7117-e-St 183-5510/2026

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