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Bewirtung und Nachweis

Bewirtung und Nachweis

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 19.11.2025 die Regelungen zur Nachweisführung für den Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen angepasst. Hintergrund ist die Einführung der E-Rechnung. Entsprechend wurden die Punkte zum Inhalt der Bewirtungsrechnung angepasst, z.B. zu handschriftlichen Notizen. Wie bisher gilt zudem, dass die Bewirtungsleistungen einzeln zu bezeichnen sind und daher die Angabe „Speisen und Getränke“ nicht genügt.

Bewirtungsrechnungen können als E-Rechnung oder als sonstige Rechnung erstellt werden. Für die Anerkennung als Betriebsausgabe ist die zeitnahe Erstellung des Bewirtungsbelegs sowie eine entsprechende Verknüpfung mit der Bewirtungsrechnung notwendig. Kassenbelege über 250 Euro können nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt werden. Nur handschriftliche oder maschinell erstellte Rechnungen sind nicht ausreichend.

Das BMF geht auch auf Besonderheiten ein, wie unbare Zahlungen, Ausfall der TSE oder Bewirtungen im Ausland. Hier trifft den Steuerpflichtigen die Dokumentationspflicht. Die Einhaltung der GoBD-Vorgaben ist notwendig, insbesondere sollte eine entsprechende Verfahrensdokumentation vorliegen.

Für bis zum 31.12.2024 stattgefundene Bewirtungen gilt das BMF-Schreiben vom 30.06.2021 weiterhin.

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