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E-Rechnung und finales BMF-Schreiben
04. November 2024Mit Schreiben vom 15.10.2024 (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur E-Rechnungspflicht geäußert.
Hintergrund sind die Neuregelungen bei der umsatzsteuerlichen Rechnungsstellung. Mit Übergangsregelungen wird zum 01.01.2025 die E-Rechnungspflicht für Rechnungen zwischen Unternehmern eingeführt. Davon ausgenommen sind nur Rechnungen über steuerfreie Ausschlussumsätze, über Fahrausweise sowieKleinbetragsrechnungen bis 250 Euro.
Auch wenn durch die Übergangsregelung faktisch zum Jahreswechsel noch die Alternative zur E-Rechnung möglich ist, muss jeder Unternehmer, dazu in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Eine Annahme kann nicht verweigert werden. Dies gilt auch für Kleinunternehmer oder solche Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 8 – 29 UStG erbringen.
Das Schreiben handelt die alte und neue Rechtslage ab und geht auch auf die Altregelung ein. Erläutert wird neben der E-Rechnungspflicht auch, wann sonstige Rechnungen ausgestellt werden dürfen und welche Formate, Übermittlungs- und Empfangswege möglich sind. Geklärt werden Besonderheiten wie Verträge, Gutschriften und Schlussrechnungen nach Anzahlungen sowie die Rechnungsberichtigung. Weitere wichtige Punkte sind der Vorsteuerabzug und die Aufbewahrung.
Inflationsausgleichsprämie noch bis 31.12.2024
04. November 2024
Arbeitgeber können noch bis zum 31.12.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn die Inflationsausgleichsprämie bis zu insgesamt 3.000 Euro steuerfrei je Arbeitnehmer auszahlen. Ob und wie sie das tun, obliegt grundsätzlich ihnen selbst, denn eine Verpflichtung zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie besteht nicht.Außerdem muss der Gleichheitsbehandlungsgrundsatz berücksichtigt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass jeder in gleicher Höhe oder überhaupt begünstigt werden muss (siehe LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2024, 8 Sa 564/23).
Davon profitieren können nicht nur Vollzeitbeschäftigte. Auch Arbeitnehmer in Teilzeit, kurzfristige oder geringfügig entlohnte Minijobber, Azubis, duale Studenten und andere Arbeitnehmer können in den Genuss der Prämie kommen. Diese gilt je Arbeitsverhältnis bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Somit ist es möglich, dass ein Beschäftigter mehrere steuerfreie Prämien über insgesamt 3.000 Euro erhalten kann, wenn er mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausübt. Dies wäre z.B. bei einer Festanstellung und einem Minijob der Fall. Nicht möglich ist allerdings die Zahlung mehrerer Prämien über 3.000 Euro, wenn der Arbeitnehmer nur bei einem Arbeitgeber - allerdings mehrfach hintereinander - beschäftigt ist.
Informationen dazu finden Sie unter den FAQ auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken
04. November 2024Bei einem Grundstückskauf stellen Grund und Boden sowie Gebäude eigenständige Wirtschaftsgüter dar. Nur das Gebäude ist abnutzbar und die Anschaffungskosten werden abgeschrieben. Dementsprechend von Bedeutung ist im Besteuerungsverfahren die Kaufpreisaufteilung. Laut BFH ist über das Wertermittlungsverfahren im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich kanneiner vorhandenen vertraglichen Kaufpreisaufteilung gefolgt werden, dies sei allerdings besonders bei Zweifeln nicht bindend.
Die Kaufpreisaufteilung war Anlass eines Streitfalls vor dem Finanzgericht (FG) München. Das Finanzamt wollte die vertragliche Aufteilung nicht anerkennen. Ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten kam jedoch lediglich zu einer Abweichung von unter 10 % zu tatsächlich realisierten Kaufpreisen. Darin konnten die Richter keine nennenswerten Verfehlungen zu tatsächlichen Verhältnissen erkennen. Und nur dann wäre auch eine Korrektur der vertraglichen Aufteilung zu begründen.
Die vertragliche Kaufpreisaufteilung war daher der Besteuerung zu Grunde zu legen (FG München, Urteil vom 10.04.2024 Az. 12 K 861/19).
Rückstellung für Altersfreizeit
01. Oktober 2024Rückstellungen müssen im Jahresabschluss unter anderem für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Dabei muss es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber einem Dritten handeln, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.
Bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) ging dazu ein Streitfall über die Gewährung von Altersfreizeit und ob es sich dabei um eine solche ungewisse Verbindlichkeit handelt, für die eine Rückstellung zu bilden ist. Wichtigster Punkt war die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag. Anerkannt wurde dabei ein Erfüllungsrückstand des Klägers und Arbeitgebers, da der Arbeitnehmer bereits jetzt Arbeitsleistung erbringen muss, die der Arbeitgeber erst (Jahre später) während der Altersfreizeit ausgleicht. Aufgrund der tarifvertraglichen Verpflichtungen konnte man auch von einer wahrscheinlichen Inanspruchnahme ausgehen.
Im vorliegenden Streitfall hatten die Beschäftigten einen zusätzlichen Anspruch auf zwei Arbeitstage pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, wenn sie mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Berechnung der Rückstellung war zudem die Abzinsung und die Fluktuation der Beschäftigten berücksichtigt, so dass die gebildete Rückstellung laut Vorinstanz anerkannt wurde (BFH Urteil vom 05.06.2024 Az. IV R 22/22).
Entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung sollten die individuellen Altersfreizeitmodelle und die Bildung einer Rückstellung überprüft werden. Die handels- und steuerrechtliche Pflicht besteht gleichermaßen, allerdings mit unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben. Dabei bildet die handelsrechtliche Rückstellung die Obergrenze für die steuerliche Rückstellung.