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News aus Steuern & Recht
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 17.09.2024 IV D 3 - S 1544/19/10001 :011).
Richtsätze basieren auf Ergebnissen geprüfter Unternehmen und dienen der Finanzverwaltung als Orientierungshilfe zur Schätzung von Umsätzen und Gewinnen bei fehlender oder nicht ordnungsmäßiger Buchführung. Es besteht jedoch kein Anspruch auf deren Anwendung. Ist die Buchführung formell ordnungsmäßig, so sind die Richtsätze dagegen nicht allein für Schätzungen anwendbar. Die Richtsätze sind auch für Einnahmenüberschussrechner relevant, gelten jedoch nicht für Großbetriebe.
Das BMF-Schreiben einschließlich der Richtsatzsammlung 2023 inklusive der Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023 und 2024 wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023).
Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit jedoch im Arbeitszimmer, so können die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten (einzeln und getrennt) eingehalten werden.
Dies gilt auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Hessen mit Urteil vom 13.10.2022. Dem Streitfall lagen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Freiberuflers zugrunde, die vom Finanzamt aufgrund der fehlenden separaten und einzelnen Aufzeichnungen nicht anerkannt wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde zugelassen. Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Az. VIII R 6/24.
Der Gesetzgeber hat nach der Erhöhung der Nichtbeanstandungsgrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde auf 50 Euro nun auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Dort war bisher noch eine Grenze von 35 Euro enthalten. Nun sind auch Geschenke bis 50 Euro nicht steuerbar. Wichtig ist dies unter anderem für den Vorsteuerabzug und den Vorsteuerausschluss gem. § 15 Abs. 1a UStG.
Geschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bis 2023 gilt dies nicht bei Geschenken mit bis zu 35 Euro pro beschenkter Person und Jahr. Diese Grenze wurde für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre auf 50 Euro angehoben. Dabei sind die Kosten für die Kennzeichnung als Werbung mit zu berücksichtigen, jedoch nicht die Kosten für Verpackung und Versand. Die Umsatzsteuer hat nur Einfluss auf die Wertgrenze, wenn der Steuerpflichtige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Vorsteuerausschluss aufgrund der bereits feststehenden Verwendung als Geschenk beim Erwerb fällt jedoch nicht darunter (§ 15 Abs. 1a UStG). Wichtig ist zudem, dass die Aufzeichnungspflichten gewahrt werden und die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben dokumentiert werden.
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