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News aus Steuern & Recht

Der Countdown läuft für die Abgabe der Steuererklärungen 2022 bei nicht steuerlich beratenen Personen. Grundsätzlich muss eine Steuererklärung sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben werden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen für die Abgabe der Jahre 2020 bis 2024 verlängert; für das Jahr 2022 noch um zwei Monate. Dank des Wochenendes haben Steuerpflichtige daher noch bis Montag, den 02.10.2023 Zeit für die Abgabe.

 

Wer hingegen von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater vertreten wird, kann sich noch bis Ende Juli 2024 Zeit lassen, da auch diese Fristen verlängert wurden. Die steuerliche Vertretung sollte man dem Finanzamt aber auch mitteilen, um unliebsame Erinnerungsschreiben und Verspätungszuschläge zu vermeiden. Am besten macht man dies vor Ablauf der Frist. Aber auch nach dem 02.10.2023 ist eine Information an das Finanzamt möglich und ratsam. Dies gilt besonders bei einer erstmaligen Beratung oder wenn immer nur ein Jahresauftrag für die Steuererklärung vergeben wird. Nur wenn das Finanzamt die Vertretung dauerhaft gespeichert hat, wird die spätere Frist automatisch beachtet.

 

Klappt es wirklich gar nicht mehr bis zur Abgabefrist, sollten Steuerbürger lieber eine Fristverlängerung beantragen. Dafür ist allerdings ein triftiger Grund, wie z.B. eine längere Krankheit, Voraussetzung. Auf die Verlängerung hat man jedoch keinen Anspruch.

 

Die Abgabefrist gilt nur für erklärungspflichtige Personen, wie z.B. Ehegatten mit der Steuerklassenwahl III/V oder IV/IV mit Faktor. Haben Sie z.B. in der Steuerklasse I nur Arbeitseinkünfte und keine weiteren Einkünfte oder Lohnersatzleistungen über 410 Euro, so besteht in der Regel keine Erklärungspflicht. Sie können allerdings eine Erklärung abgeben, z.B. weil Sie hohe Werbungskosten haben und eine Steuererstattung erhalten würden. Für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung 2022 besteht bis zum 31.12.2026 die Möglichkeit. Für alle anderen gilt es, die nächsten Tage intensiv zu nutzen, oder sich eine steuerliche Beratung, z.B. von einem Lohnsteuerhilfeverein, zu suchen.

Die Gewerbesteuer hängt mit dem Betrieb eines Gewerbes zusammen. Dementsprechend liegen bei gezahlter Gewerbesteuer auch grundsätzlich Betriebsausgaben vor. Dies gilt auch für entsprechende Nachzahlungszinsen. Analog kann sich für eine Erstattung und darauf entfallende Erstattungszinsen auch nichts anderes ergeben als Betriebseinnahmen.

 

Dass die Gewerbesteuer und deren Nebenleistungen – also auch Nachzahlungszinsen - außerhalb der Gewinnermittlung wieder hinzuzurechnen sind, da sie nicht abzugsfähige Betriebsausgaben i.S. § 4 Abs. 5 EStG darstellen, hat keine Auswirkung auf die Betriebseinnahmen. Es ist zwar so, dass eine Gewerbesteuererstattung analog gekürzt wird. Dies resultiert jedoch daraus, dass die Erstattungen eigentlich Überzahlungen einer bereits beglichenen Gewerbesteuerschuld darstellen.

 

Erstattungszinsen sind aber laut einer Entscheidung des FG (Finanzgerichts) Düsseldorfs (Az. 9 K 1987/21) nicht davon betroffen, da sich diese unabhängig von Nachzahlungszinsen ergeben. Nur im Fall einer tatsächlichen Erstattung von Nachzahlungszinsen kommt eine Billigkeitslösung in Betracht. Das FG ließ eine Kürzung von Erstattungszinsen im vorliegenden Fall nicht zu. Gegen dieses Urteil ist Revision anhängig beim BFH (Bundesfinanzhof) unter dem Az. IV R 16/233.

Der Garten eines gemischt genutzten Gebäudes ist nicht in die Berechnung eines Aufgabegewinns mit einzubeziehen, wenn kein Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem betrieblichen Gebäudeteil gegeben ist. Im vorliegenden Fall ging es um einen Architekt, der sein Büro im Dachgeschoss seines ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses hatte. Im Rahmen der Betriebsaufgabe berücksichtigte der Steuerpflichtige den betrieblichen Anteil aus der Veräußerung seiner Immobilie bei der Berechnung des Aufgabegewinns. Den im Kaufvertrag separat ausgewiesenen Teil für den Garten zog er jedoch vorher ab. Das Finanzamt ermittelte den betrieblichen Anteil abweichend auf den kompletten Kaufpreis inklusive Garten. Nun bekam der Architekt vor dem FG (Finanzgericht) Münster Recht. Weder wurde die Gartenanlage dem Betriebsvermögen zugeordnet, noch lag ein Nutzungs- und Funktionszusammenhang vor, da das Büro nicht direkt vom Garten aus betreten werden konnte. Revision wurde nicht zugelassen.

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