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News aus Steuern & Recht

Häufig gewähren Gesellschafter den Kapitalgesellschaften, an denen sie beteiligt sind, zusätzliches Geld in Form eines Darlehens. Was passiert jedoch, wenn die Gesellschaft in wirtschaftliche Not gerät und die Forderung nicht mehr begleichen kann? Wesentliche Frage für den Gesellschafter ist dann, ob und zu welchem Zeitpunkt er die Verluste geltend machen kann. Mit Schreiben vom 07.06.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geklärt, in welchen Fällen nachträgliche Anschaffungskosten für eine §-17-er-Beteiligung vorliegen bzw. eine Berücksichtigung bei den Kapitaleinkünften möglich ist.

Fällt die Darlehensforderung aus, so ist für die steuerliche Berücksichtigung maßgeblich, ob Einkunftserzielungsabsicht vorlag. Kann dies bejaht werden und liegt eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor, erhöhen sich im Zeitpunkt des Verlusts die Anschaffungskosten der Beteiligung. Bei Krisen- oder Finanzplandarlehen bzw. einem krisenbestimmten Darlehen erfolgt die Erhöhung um den Nennwert. Handelt es sich um ein stehengelassenes Darlehen, ergeben sich nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts des Darlehens im Zeitpunkt des Eintritts der Krise. Der bei Krisenbeginn nicht werthaltige Teil des Darlehens fällt unter die Regelungen des § 20 EStG, wenn es sich um ein nach dem 31.12.2008 angeschafftes oder ausgegebenes Darlehen handelt. 

Die alternative Stromerzeugung in Deutschland nimmt immer mehr zu. Energie wird zunehmend auch durch Photovoltaikanlagen erzeugt. Zur Unterstützung der Energiewende hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen geschaffen, die sowohl die Ertragssteuer als auch die Umsatzsteuer betreffen. Umsatzsteuerliche Neuheit ist die erstmalige Einführung eines Nullsteuersatzes für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen, Stromspeichern bzw. wesentlichen Komponenten an deren Betreiber. Bei Lieferungen an andere Personen, wie Wiederverkäufer, gilt der Nullsteuersatz nicht.

 

Voraussetzung ist die Installation auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen. Dies soll aus Vereinfachungsgründen als erfüllt gelten, wenn die installierte Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) pro Anlage beträgt. Die ertragssteuerliche 100 kW (peak) – Grenze ist umsatzsteuerlich unbedeutend.

 

Betroffen sind Anlagen, die ab dem 01.01.2023 angeschafft werden. Die Vermietung bzw. das normale Leasing ist daher vom Nullsteuersatz ausgenommen. In Folge des Nullsteuersatzes berechtigen weitere selbständige Leistungen, wie z.B. Wartung und Reparaturen mit Umsatzsteuer ggf. auch zum Vorsteuerabzug. Als weitere Folge fällt die Besteuerung eines privaten Stromverbrauchs weg, da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Wertabgabe mangels Vorsteuerabzug nicht gegeben sind. Dies gilt auch für die Entnahme der Anlage selbst.

 

Sofern also keine Altanlage vorliegt, die vor dem 01.01.2023 geliefert wurde, spielt der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für die begünstigten Anlagen regelmäßig keine Rolle mehr.

Für die steuerliche Anerkennung von Bewirtungskosten müssen nicht nur bestimmte schriftliche Angaben festgehalten und besondere Aufzeichnungspflichten beachtet werden. Auch für den Rechnungsbeleg selbst gelten besondere Anforderungen.

 

Zu beachten ist, dass aufgrund der ausgelaufenen Übergangsregelung für elektronische Registrierkassen ab 01.01.2023 für die Ausstellung der Bewirtungsbelege bestimmte Anforderungen verpflichtend gelten, wenn das Restaurant ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion gem. § 146a Abs. 1 AO verwendet.

 

Für die Anerkennung muss der Beleg mit diesem System ausgestellt werden, ein maschinell erstellter Beleg reicht nicht aus. Außerdem muss er die Transaktionsnummer und die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls enthalten, welche auch in einem QR-Code gefasst sein dürfen. Ebenso müssen der Beginn und Ende des Vorgangs abgedruckt sein. Eine Ausnahme gilt bei unbaren Zahlungen, wenn das Restaurant die Rechnung später bezahlt, z.B. bei Betriebsveranstaltungen mit mehreren Teilnehmern. Der Zahlungsbeleg muss dann der Rechnung beigefügt werden.

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