Heiko Laabs

Heiko Laabs

So finden Sie zu uns.

Planen Sie Ihre Anreise zu uns.

Bitte tragen Sie Ihre Adresse ein.

Transportmittel

bbo-office | Heiko Laabs

Heiko Laabs

Selbständiger Buchhalter *

Weißdornweg 6
49328 Melle

Bürozeiten

Montag bis Freitag / 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Nach Vereinbarung

News aus Steuern & Recht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11.03.2024 zu spezifischen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Taxi- und Mietwagenunternehmen Stellung genommen. Das neue BMF-Schreiben ersetzt das letzte Schreiben dazu vom 26.11.2010.
Die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme wie Taxameter und Wegstreckenzähler sind dabei erheblich ausgeweitet worden. Diese müssen bestimmte Mindestangaben enthalten, um die GoBD (Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) zu erfüllen. Auch dieses BMF-Schreiben vom 28.11.2019 wurde mit einem Schreiben vom 11.03.2024 aktualisiert.
Das Schreiben erläutert zudem die Verwendung von Wegstreckenzählern gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 KassenSichV. Wegstreckenzähler, die ab dem 1.7.2024 in den Verkehr gebracht wurden sind, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 8 KassenSichV und müssen daher auch die entsprechenden Vorgaben erfüllen (BMF-Schreiben vom 11.03.2024 - IV D 2 -S 0316-a/21/10006 :008).

Wenn ein Unternehmen einem Cyber-Angriff zum Opfer fällt, bei dem sensible Daten mittels einer Erpressungssoftware verschlüsselt werden, ist guter Rat teuer. Ein Zugriff auf den Computer oder die Dateien ist in der Regel nicht mehr möglich und für die Entschlüsselung der Daten wird ein Lösegeld gefordert. Betroffene sollten nicht nur schnell handeln und den mit der Ransomware befallenen PC sofort vom Netzwerk trennen, wenn die Sicherheitssysteme umgangen wurden. Sie können auch eine Strafanzeige stellen. All dies hilft jedoch nicht, wieder an die Daten zu kommen.

Können diese auch aus dem Backup nicht wiederhergestellt werden und entschließt sich das Unternehmen doch, die Lösegeldforderung zu erfüllen, ist zudem nicht mal sicher, ob die Daten tatsächlich wieder freigegeben werden. Praktisch stellt sich dann jedoch die Frage, ob das gezahlte Lösegeld als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann. Grundsätzlich kann alles eine Betriebsausgabe sein, was dem Betrieb dienlich ist. Auch die steuerliche Abzugsbeschränkung für bestimmte Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 EStG nennt keine Lösegeldzahlung. Problematisch könnte sich jedoch darstellen, dass sich der Lösegeldempfänger nicht zu erkennen gibt und somit auch nicht nachgewiesen werden kann, an wen das Erpresser-Geld geleistet wurde.

Deshalb sollten Unternehmen, die Lösegeldzahlung und die individuellen Umstände genau dokumentieren, um die entsprechende Notlage im Streitfall belegen zu können und damit auch, dass es unmöglich ist, die wahre Identität des Empfängers festzustellen. Zumindest in den Fällen, in denen es die verborgenen Täter nicht durch eine veraltete Software oder ähnliches leicht hatten, könnte so der Betriebsausgabenabzug ggf. gerettet werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Influencerin Aufwendungen für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires steuerlich geltend machen kann (Az. 3 K 11195/21).

Die Klägerin betrieb auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog und erstellte hierzu Fotos und Stories. Zusätzlich zu den Produkten, die die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb die Klägerin diverse Kleidungsstücke und Accessoires wie z. B. Handtaschen namhafter Marken. Sie machte die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin geltend. Das beklagte Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände durch die Klägerin auch privat genutzt werden könnten und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt habe.

Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos. Bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sei eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich. Allein die naheliegende Möglichkeit der privaten Nutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei. Des Weiteren handele es sich bei den erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre.

* buchen lfd. Geschäftsvorfälle

Meine Dienstleistungen

  • lfd. Lohnabrechnungen
  • Finanzbuchhaltung*
  • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Existenzgründungberatung

Meine Leistungsschwerpunkte

Einzelhandel

Einzelhandel

Allgem. kaufm. Dienstleitung

Allgem. kaufm. Dienstleitung

Handwerk

Handwerk

Freie Berufe

Freie Berufe

Kontakt