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News aus Steuern & Recht

Seit 2017 gibt es das Transparenzregister. In dem elektronisch geführten Register sind Eintragungen zu den wirtschaftlich Berechtigten = natürlichen Personen mit Eigentum oder Kontrolle von Gesellschaften oder Rechtsgestaltungen geführt.  

 

Bis Mitte 2021 gab es für bestimmte Verpflichtete eine Mitteilungsfiktion, sofern bereits bei einem anderen Register, wie dem Handels- oder Vereinsregister ihre Daten hinterlegt waren. Diese Fiktion war mit der Umgestaltung zum 01.08.2021 zwar weggefallen, es galten jedoch verschiedene Übergangsfristen, die bis 31.12.2022 ausgelaufen waren.

 

Zudem wurde ein Bußgeld für Aktiengesellschaften (AG), Europäischen Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) bis 31.03.2023 nicht erhoben. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), (Europäische) Genossenschaften, oder Partnergesellschaften (PartnG) haben noch bis 30.06.2023 Zeit, bevor ein Bußgeld verhängt werden kann, alle anderen, wie z. B. offene Handelsgesellschaften (OHG) noch bis zum 31.12.2023.

 

Alle Mitteilungspflichtigen sollten daher vor Ablauf der Schonfrist ihre Daten prüfen. Das Bußgeld kann bis zu 100.000 Euro bzw. bei schweren Verstößen bis zu 150.000 Euro und bei wiederholten Verstößen noch höher festgesetzt werden.

Bei der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer liegt grundsätzlich kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, wenn der Beschäftigte das Fahrzeug nicht für Privatfahrten nutzen darf. Dies umfasst alle Privatfahrten sowie die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. der Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

 

Handelt es sich bei dem Arbeitnehmer jedoch um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen Denn Arbeitslohn ist nicht gegeben und es liegt eine Vermögensminderung vor, die sich auf den Gewinn auswirkt ohne Gewinnverwendungsbeschluss und sie ist geeignet, beim Gesellschafter zu einem Bezug zu führen. Das Finanzgericht Köln hatte dies jüngst in einem Urteil vom 08.12.2022 entschieden.

 

Dabei ging es um einen Porschefahrer, der trotz einem zweiten und dritten privaten Fahrzeug mit dem arbeitsvertraglichen Verbot nicht durchkam. Dem FG reichte dies als Anscheinsbeweis nicht aus und es nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) möchte klären, ob die amtliche Richtsatzsammlung eine mögliche Schätzungsgrundlage ist und wenn ja, welche Voraussetzungen gelten sollen. Deshalb wurde das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hinsichtlich der von ihm veröffentlichten Richtsatzsammlung zum Beitritt eines Revisionsverfahrens (BFH - X R 19/21) aufgefordert. 

 

Im vorliegenden Streitfall ging es um eine Diskothek in einem Großstadtgebiet. Für die Jahre 2013 und 2014 wurde während einer Betriebsprüfung die Buchführung des Gastronomiebetriebs verworfen. Laut Prüfer war eine Hinzuschätzung bei den Umsätzen notwendig. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Bescheide, ging der Fall vor das Finanzgericht (FG) Hamburg. Das Finanzgericht legte nach der Nichtzulassungsbeschwerde und Aufhebung des ersten Urteils nur noch die BMF-Richtsatzsammlung zu Grunde. Die Hinzuschätzungen waren zwar geringer als die des Betriebsprüfers, doch das genügte dem Kläger noch nicht.

 

Fraglich ist insbesondere die Repräsentativität der eingeflossenen Einzeldaten und deren Ermittlung sowie deren Gewichtung. Außerdem soll geklärt werden, ob ortsabhängige Fixkosten zu bundeseinheitlichen Werten führen können. Fraglich ist auch, warum die Zahlen von Verlustbetrieben und Prüfungsergebnissen außen vor bleiben und ob nicht Änderungen aufgrund von Einsprüchen usw. ebenfalls berücksichtigt werden müssten. Zuletzt sollte geklärt werden, wie die aufgrund der Richtsatzsammlung gemachten Schätzungsergebnisse prüfbar und nachvollziehbar für den betroffenen Betrieb gemacht werden können.

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