Diana Duwe
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News aus Steuern & Recht
Mit Schreiben vom 15.10.2024 (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur E-Rechnungspflicht geäußert.
Hintergrund sind die Neuregelungen bei der umsatzsteuerlichen Rechnungsstellung. Mit Übergangsregelungen wird zum 01.01.2025 die E-Rechnungspflicht für Rechnungen zwischen Unternehmern eingeführt. Davon ausgenommen sind nur Rechnungen über steuerfreie Ausschlussumsätze, über Fahrausweise sowieKleinbetragsrechnungen bis 250 Euro.
Auch wenn durch die Übergangsregelung faktisch zum Jahreswechsel noch die Alternative zur E-Rechnung möglich ist, muss jeder Unternehmer, dazu in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Eine Annahme kann nicht verweigert werden. Dies gilt auch für Kleinunternehmer oder solche Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 8 – 29 UStG erbringen.
Das Schreiben handelt die alte und neue Rechtslage ab und geht auch auf die Altregelung ein. Erläutert wird neben der E-Rechnungspflicht auch, wann sonstige Rechnungen ausgestellt werden dürfen und welche Formate, Übermittlungs- und Empfangswege möglich sind. Geklärt werden Besonderheiten wie Verträge, Gutschriften und Schlussrechnungen nach Anzahlungen sowie die Rechnungsberichtigung. Weitere wichtige Punkte sind der Vorsteuerabzug und die Aufbewahrung.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 17.09.2024 IV D 3 - S 1544/19/10001 :011).
Richtsätze basieren auf Ergebnissen geprüfter Unternehmen und dienen der Finanzverwaltung als Orientierungshilfe zur Schätzung von Umsätzen und Gewinnen bei fehlender oder nicht ordnungsmäßiger Buchführung. Es besteht jedoch kein Anspruch auf deren Anwendung. Ist die Buchführung formell ordnungsmäßig, so sind die Richtsätze dagegen nicht allein für Schätzungen anwendbar. Die Richtsätze sind auch für Einnahmenüberschussrechner relevant, gelten jedoch nicht für Großbetriebe.
Das BMF-Schreiben einschließlich der Richtsatzsammlung 2023 inklusive der Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023 und 2024 wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023).
Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit jedoch im Arbeitszimmer, so können die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten (einzeln und getrennt) eingehalten werden.
Dies gilt auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Hessen mit Urteil vom 13.10.2022. Dem Streitfall lagen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Freiberuflers zugrunde, die vom Finanzamt aufgrund der fehlenden separaten und einzelnen Aufzeichnungen nicht anerkannt wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde zugelassen. Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Az. VIII R 6/24.
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